1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. November 2020 zwar den Intensivpflegezuschlag erhöht, jedoch weiterhin (lediglich) eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen hat. 2. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung (unter anderem) der Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.