sei insofern aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 1. November 2019 zuzusprechen sei. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe: 4. Februar 2022) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: