1.3. Am 7. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie neu ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages ein. Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 9. Juni 2021 wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 unverändert ab dem 1. November 2020 eine Entschädigung für Minderjährige wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Gleichzeitig erhöhte sie ab dem 1. November 2020 den Intensivpflegezuschlag. Mit Verfügung gleichen Datums