Gestützt darauf erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 per 1. Januar 2019 die Entschädigung für Minderjährige wegen Hilflosigkeit leichten Grades auf eine solche wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und sprach der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag zu. Die hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.146 vom 25. August 2020 ab.