Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 IVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 12 -