vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Bei gesamthafter Einschätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3) ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 7.4. Im Weiteren wird die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Berechnungen nicht korrekt wären.