Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. VB 3), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann. Demgegenüber fällt das Alter der Beschwerdeführerin vorliegend gar eher lohnerhöhend ins Gewicht (vgl. die BfS-Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).