Abzugsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4 (Beschwerde S. 15 Rz. 40) bezieht sich auf eine angepasste Tätigkeit "ohne Zeit und Leistungsdruck, mit einem möglichst hohen Grad an selbständigem Arbeiten". Im vorliegenden Fall betrifft die Einschränkung betreffend Zeitdruck indes lediglich Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben, bei denen Zeitdruck zu vermeiden ist, was keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2).