Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, gewähre die bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt dabei von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen ge-