Der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis auszugehen sei, eigne sich dabei grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, gewähre die bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %.