7.2. 7.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr – insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer seien als die (in der LSE erfassten Durchschnitts-) Löhne gesunder Personen – ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 16 Rz. 41 ff.).