7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. VB 112) für das Jahr 2017 abgerechneten Lohn der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung einerseits eines mutmasslichen Arbeitspensums von 100 % im Gesundheitsfall und andererseits der Nominallohnentwicklung bis 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 61'783.00. Das Invalideneinkommen setzte sie basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und eines 60%-Pensums auf Fr. 33'149.00 fest.