Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten steht der Beschwerdeführerin ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage- Sortie- rungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor. - 10 -