Selbiges gilt für den Hinweis, die Beschwerdeführerin könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden (VB 117 S. 45). Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten steht der Beschwerdeführerin ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint.