Die vom Gutachter genannten Defizite sind nicht derart gravierend, dass sie der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit entgegenstünden. Bei der Einschätzung, die besagten Defizite sollten "bestenfalls" "bspw. mit Job Coaching" gemildert werden, handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine zwingende Voraussetzung. Selbiges gilt für den Hinweis, die Beschwerdeführerin könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden (VB 117 S. 45).