Ferner seien Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben mit Zeitdruck zu vermeiden (VB 117 S. 45). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Die vom Gutachter genannten Defizite sind nicht derart gravierend, dass sie der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit entgegenstünden.