5.2.4. Schliesslich hielt Dr. med. C. fest, die Beschwerdeführerin habe sich rezidivierend absichtlich selbst geschnitten. Erstmals sei dies im 15. Altersjahr geschehen. Im Rahmen der Befragung gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe sich "vor 4 Monaten" (im Oktober 2020) das letzte Mal "[g]eschnitten" (VB 117 S. 17). Diese Angaben stellte er nicht in Frage; die unter dem Titel "4.3 Psychopathologischer Befund" getroffene Feststellung, es sei keine Selbstbeschädigung konstatiert worden, bezieht sich auf die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Befunde.