weitgehend selektiv ausgelebtes, phobisch begründetes Vermeidungsverhalten. Das phobische Syndrom habe aus versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keinen eigenständigen Krankheitswert (VB 117 S. 29). Im Bericht der Klinik D. vom 10. September 2021, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (VB 128 S. 2; Beschwerde S. 14 Rz. 34), wurde zwar ebenfalls festgehalten, dass sie unter anderem Angst vor Menschenmengen und generalisierte Ängste habe (VB 128 S. 4). Eine eigenständige Angststörung wurde im besagten Bericht jedoch nicht diagnostiziert. Auch in dieser Hinsicht bestehen daher keine Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen.