C. begründete ausführlich und einleuchtend, weshalb eine eigenständige (gemischte) Angststörung nicht vorliege. Dazu führte er aus, in den Akten würden als Teil bzw. Ausdruck der Persönlichkeitsstörung eine depressive Störung, eine gemischte (agoraphobisch, soziophobisch, generalisierte) Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine hyperkinetische Störung (ADS/ADHS) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol aufgeführt. Die mit diesen nosologischen Entitäten verbundenen klinischen Syndrome würden die Pathologie der Persönlichkeit konkretisieren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien sie jedoch nicht eigenständig.