Die in dem Bericht genannten Defizite (VB 93 S. 5; vgl. VB 17 S. 35) fanden sodann Eingang in das von Dr. med. C. definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ihre gescheiterten Arbeitsversuche nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, geht daher fehl.