Dr. med. C. berücksichtigte insbesondere die Feststellung der Fachperson Beratung und Integration in deren Bericht vom 2. April 2020 (vgl. VB 93), wonach die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (VB 117 S. 35). Er gelangte aber (zumindest implizit) zum Schluss, dass trotz der aus den objektiven psychopathologischen Befunden resultierenden funktionellen Defizite – unter Ausserachtlassung der mit ungünstigen sozialen Faktoren zu erklärenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens – durchaus eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die in dem Bericht genannten Defizite (VB 93 S. 5;