Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt indes in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dr. med.