5.2.2. Die Abschlussberichte betreffend die beruflichen Integrationsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin durchlief, lagen Dr. med. C. vor (VB 117 S. 7; S. 11 ff.; S. 35). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen).