Mit diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen hat sich Dr. med. C. entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend mit invaliditätsfremden Faktoren auseinandergesetzt. Angesichts der Tatsache, dass der Gutachter der (ausschliesslich) diagnostizierten Persönlichkeitsstörung durchaus eine – invalidenversicherungsrechtlich relevante – einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, bestand kein Anlass, sich mit der Frage des Vorliegens eines verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens auseinanderzusetzen. -7-