Diese Gesichtspunkte würden vor allem "sozialarbeiterische Relevanz" haben und nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht miteinfliessen. Die nicht krankheitsbedingten Aspekte würden die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite, die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin sowie deren flexible Orientierung am Arbeitsmarkt behindern.