Ferner habe er die gescheiterten Arbeitsversuche nicht hinreichend berücksichtigt. Von der zuständigen Eingliederungsfachperson sei nämlich festgehalten worden, dass sie – die Beschwerdeführerin – nicht mehr vermittelbar sei und über keine Arbeitsfähigkeit mehr verfüge, was auch von den Ärzten der Klinik D. bestätigt worden sei (Beschwerde S. 13 f.). Es erstaune zudem, dass sie – trotz in diversen Arztberichten erwähnter Ängste – gemäss den gutachterlichen Ausführungen nicht ängstlich sein soll (Beschwerde S. 14). Auf das Gutachten von Dr. med. C. könne somit nicht abgestellt werden.