Von dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung könne seit der Dekompensation der Persönlichkeitsstörung Ende 2017 ab 5. Januar 2018 bis heute unverändert ausgegangen werden. Eine kurzfristig darüberhinausgehende Minderung der Arbeitsfähigkeit sei während den voll- und teilstationären Behandlungen aus therapeutischer Sicht anzunehmen (VB 117 S. 44 ff.).