In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 6 Stunden täglich anwesend sein ("ca. 70%-Pensum"). Eine verminderte Belastbarkeit und ein vermehrter Betreuungsaufwand führten zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistung von 10-20 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Limitierung des Aktivitätenniveaus aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen, und in den Beziehungen zu anderen. Insgesamt bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.