3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 20. April 2021. Dieser stellte folgende Diagnose (gemäss ICD-10; VB 117 S. 25 f.): "Persönlichkeitsstörung (F68.8) - mit selbstunsicheren, ängstlich-phobischen, histrionischen und emotional instabilen Anteilen - mit gegenwärtig Abstinenz von Tabak, Alkohol und Drogen sowie anamnestisch Abhängigkeitssyndromen von Alkohol und Tabak - bei belastenden Lebenserfahrungen"