Tatsächlich weise sie (auch) in einer angepassten Tätigkeit keine bzw. zumindest keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf. Überdies sei das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Angaben betreffend Löhne gesunder Personen ermittelte Invalideneinkommen von einer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Person realistischerweise gar nicht erzielbar. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (VB 132) zu Recht mit Wirkung ab dem 1. März 2019 (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat.