1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente damit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zwar lediglich noch zu maximal 35 %, in einer Verweistätigkeit indes zu 60 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 46 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Gutachten von Dr. med. C. komme aufgrund verschiedener Mängel kein Beweiswert zu. Tatsächlich weise sie (auch) in einer angepassten Tätigkeit keine bzw. zumindest keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf.