2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: