Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.505 / pm / ce Art. 83 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Pflegehelferin tätig gewesen. Am 17. September 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Stimmung, starke Antriebslosigkeit, Angstzustände, hohe An- spannung, Nervosität, Selbstverletzungen und einen schlechten Selbstwert bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengut- sprache für Frühinterventionsmassnahmen und dann für Integrationsmass- nahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) vom 19. August 2019 bis zum 23. Februar 2020, für deren Dauer sie ihr Taggelder ausrichtete. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen ihrer weite- ren Abklärungen durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, begutachten (Gutachten vom 20. April 2021). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2021 mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine Vier- telsrente zu, wobei sie diese während der Dauer des Taggeldbezugs sis- tierte. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14.10.2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese ein neues psychiatrisches Gutachten unter Aus- schluss des Gutachters Dr. C. in Auftrag gibt. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwer- deführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente da- mit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zwar le- diglich noch zu maximal 35 %, in einer Verweistätigkeit indes zu 60 % ar- beitsfähig und damit in der Lage sei, ein 46 % unter dem Valideneinkom- men liegendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Gutachten von Dr. med. C. komme aufgrund verschiede- ner Mängel kein Beweiswert zu. Tatsächlich weise sie (auch) in einer an- gepassten Tätigkeit keine bzw. zumindest keine verwertbare Arbeitsfähig- keit mehr auf. Überdies sei das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Angaben betreffend Löhne gesunder Personen ermittelte Inva- lideneinkommen von einer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Person realistischerweise gar nicht erzielbar. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (VB 132) zu Recht mit Wirkung ab dem 1. März 2019 (lediglich) eine Viertelsrente zugespro- chen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ("Wei- terentwicklung der IV") bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getre- ten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenver- sicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Ge- -4- richt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 14. Oktober 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Dies gilt ebenfalls für die bis Ende 2021 geltenden (und ab 1. Januar 2022 teilweise geänderten) Bestimmungen des ATSG. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 20. April 2021. Dieser stellte folgende Diagnose (ge- mäss ICD-10; VB 117 S. 25 f.): "Persönlichkeitsstörung (F68.8) - mit selbstunsicheren, ängstlich-phobischen, histrionischen und emoti- onal instabilen Anteilen - mit gegenwärtig Abstinenz von Tabak, Alkohol und Drogen sowie anamnestisch Abhängigkeitssyndromen von Alkohol und Tabak - bei belastenden Lebenserfahrungen" Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C. aus, in der angestammten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 4 Stunden täglich (Halbtagespen- sum) anwesend sein. Eine verminderte Belastbarkeit und ein vermehrter Betreuungsaufwand bei Defiziten im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der interaktionel- len Kompetenzen führten zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leis- tung von 30 %. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich dabei aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen, und in den Beziehungen zu anderen. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (VB 117 S. 44). In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 6 Stunden täglich anwesend sein ("ca. 70%-Pensum"). Eine verminderte Belastbarkeit und ein vermehrter Betreuungsaufwand führten zu einer zusätzlichen Ein- schränkung der Leistung von 10-20 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Limitierung des Aktivitätenniveaus aufgrund deutlicher Ab- weichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen, und in den Beziehungen zu anderen. Insgesamt bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä- higkeit von 60 %. Die Defizite im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der -5- Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der interaktionel- len Kompetenzen sollten toleriert, bestenfalls gemildert werden ("bspw. mit Job Coaching"). Die Beschwerdeführerin könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Mo- tivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden. Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Füh- rungsaufgaben und komplexe Aufgaben unter Zeitdruck seien zu vermei- den (VB 117 S. 45 f.). Von dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung könne seit der Dekompensation der Persönlichkeitsstörung Ende 2017 ab 5. Januar 2018 bis heute unver- ändert ausgegangen werden. Eine kurzfristig darüberhinausgehende Min- derung der Arbeitsfähigkeit sei während den voll- und teilstationären Be- handlungen aus therapeutischer Sicht anzunehmen (VB 117 S. 44 ff.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. C. vom 20. April 2021 fachärztlich psychiatrisch umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 117 S. 23). Der Gutachter beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 117 S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte -6- zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Gutachtens zusammenge- fasst vor, Dr. med. C. habe sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die vor dem Hintergrund der vorliegenden invaliditätsfremden Faktoren zu sehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls einen ver- selbstständigten Gesundheitsschaden darstellten (Beschwerde S. 11 f.). Ferner habe er die gescheiterten Arbeitsversuche nicht hinreichend berück- sichtigt. Von der zuständigen Eingliederungsfachperson sei nämlich fest- gehalten worden, dass sie – die Beschwerdeführerin – nicht mehr vermit- telbar sei und über keine Arbeitsfähigkeit mehr verfüge, was auch von den Ärzten der Klinik D. bestätigt worden sei (Beschwerde S. 13 f.). Es erstaune zudem, dass sie – trotz in diversen Arztberichten erwähnter Ängste – ge- mäss den gutachterlichen Ausführungen nicht ängstlich sein soll (Be- schwerde S. 14). Auf das Gutachten von Dr. med. C. könne somit nicht abgestellt werden. 5.2. 5.2.1. Dr. med. C. hielt in seinem Gutachten unter anderem fest, neben einem Rentenwunsch würden auch weitere, nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren ("bspw. Herkunft, Migration, unsteter beruflicher Lebenslauf, Abs- tinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen/Schulden") vor- liegen. Diese Gesichtspunkte würden vor allem "sozialarbeiterische Rele- vanz" haben und nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht miteinfliessen. Die nicht krankheitsbedingten Aspekte würden die me- dizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite, die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung der Beschwer- deführerin sowie deren flexible Orientierung am Arbeitsmarkt behindern. Zusätzlich würden sie auch die anlässlich der Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivier- baren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erklären (VB 117 S. 36 f.). Mit diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen hat sich Dr. med. C. entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinrei- chend mit invaliditätsfremden Faktoren auseinandergesetzt. Angesichts der Tatsache, dass der Gutachter der (ausschliesslich) diagnostizierten Persönlichkeitsstörung durchaus eine – invalidenversicherungsrechtlich re- levante – einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, bestand kein Anlass, sich mit der Frage des Vorliegens eines verselbstän- digten psychischen Gesundheitsschadens auseinanderzusetzen. -7- 5.2.2. Die Abschlussberichte betreffend die beruflichen Integrationsmassnah- men, welche die Beschwerdeführerin durchlief, lagen Dr. med. C. vor (VB 117 S. 7; S. 11 ff.; S. 35). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abge- sprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt indes in der Hauptsache den ärztli- chen Fachkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dr. med. C. berücksichtigte insbe- sondere die Feststellung der Fachperson Beratung und Integration in deren Bericht vom 2. April 2020 (vgl. VB 93), wonach die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (VB 117 S. 35). Er gelangte aber (zumindest implizit) zum Schluss, dass trotz der aus den objektiven psy- chopathologischen Befunden resultierenden funktionellen Defizite – unter Ausserachtlassung der mit ungünstigen sozialen Faktoren zu erklärenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens – durchaus eine (einge- schränkte) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt bestehe. Die in dem Bericht genannten Defizite (VB 93 S. 5; vgl. VB 17 S. 35) fanden sodann Eingang in das von Dr. med. C. definierte Zu- mutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ihre gescheiterten Arbeitsversu- che nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, geht daher fehl. 5.2.3. Dr. med. C. lagen ferner unter anderem die Austrittsberichte der Klinik D. vom 29. November 2018 (stationärer Aufenthalt vom 31. August bis zum 24. Oktober 2018) bzw. vom 28. Dezember 2018 (stationärer Aufenthalt vom 29. Oktober bis zum 30. November 2018), vor. In den Berichten wurde nebst weiteren Gesundheitsstörungen eine Angststörung (gemischt, mit agoraphobischen, soziophobischen und generalisierten Ängsten; ICD-10 F41.3; VB 21 S. 1; 24 S. 1) diagnostiziert (VB 117 S. 5). Dr. med. C. be- gründete ausführlich und einleuchtend, weshalb eine eigenständige (ge- mischte) Angststörung nicht vorliege. Dazu führte er aus, in den Akten wür- den als Teil bzw. Ausdruck der Persönlichkeitsstörung eine depressive Stö- rung, eine gemischte (agoraphobisch, soziophobisch, generalisierte) Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine hyperkineti- sche Störung (ADS/ADHS) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol auf- geführt. Die mit diesen nosologischen Entitäten verbundenen klinischen Syndrome würden die Pathologie der Persönlichkeit konkretisieren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien sie jedoch nicht eigenständig. Im Vordergrund würden die (zugrundeliegenden) Defizite der Persönlichkeits- störung stehen (VB 117 S. 28). Ferner zeige die Beschwerdeführerin ein -8- weitgehend selektiv ausgelebtes, phobisch begründetes Vermeidungsver- halten. Das phobische Syndrom habe aus versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keinen eigenständigen Krankheitswert (VB 117 S. 29). Im Be- richt der Klinik D. vom 10. September 2021, auf den sich die Beschwerde- führerin beruft (VB 128 S. 2; Beschwerde S. 14 Rz. 34), wurde zwar eben- falls festgehalten, dass sie unter anderem Angst vor Menschenmengen und generalisierte Ängste habe (VB 128 S. 4). Eine eigenständige Angststö- rung wurde im besagten Bericht jedoch nicht diagnostiziert. Auch in dieser Hinsicht bestehen daher keine Zweifel an den gutachterlichen Ausführun- gen. 5.2.4. Schliesslich hielt Dr. med. C. fest, die Beschwerdeführerin habe sich rezidi- vierend absichtlich selbst geschnitten. Erstmals sei dies im 15. Altersjahr geschehen. Im Rahmen der Befragung gab die Beschwerdeführerin so- dann an, sie habe sich "vor 4 Monaten" (im Oktober 2020) das letzte Mal "[g]eschnitten" (VB 117 S. 17). Diese Angaben stellte er nicht in Frage; die unter dem Titel "4.3 Psychopathologischer Befund" getroffene Feststellung, es sei keine Selbstbeschädigung konstatiert worden, bezieht sich auf die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Befunde. 5.3. Gesamthaft liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Feststellungen zu be- gründen vermöchten. Auf das Gutachten kann somit vollumfänglich abge- stellt werden. 6. 6.1. Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt anbelangt, ist der Begriff des ausgeglichenen Ar- beitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ein theoretischer und abs- trakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichts- punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, -9- wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Be- tracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1988 S. 287; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG). 6.2. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Präsenz von 6 Stunden täglich zumutbar. Aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreu- ungsaufwandes ist sie insgesamt zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkun- gen des Zumutbarkeitsprofils bestehen vorwiegend darin, dass seitens ei- nes potenziellen Arbeitgebers Defizite der Beschwerdeführerin im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehaup- tungsfähigkeit sowie die interaktionellen Defizite toleriert werden müssen. Ferner seien Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Führungs- aufgaben und komplexe Aufgaben mit Zeitdruck zu vermeiden (VB 117 S. 45). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Ar- beitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Die vom Gut- achter genannten Defizite sind nicht derart gravierend, dass sie der Ver- wertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit entgegenstünden. Bei der Einschät- zung, die besagten Defizite sollten "bestenfalls" "bspw. mit Job Coaching" gemildert werden, handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine zwingende Voraussetzung. Selbiges gilt für den Hinweis, die Beschwerdeführerin könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden (VB 117 S. 45). Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätig- keiten steht der Beschwerdeführerin ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Ma- schinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage- Sortie- rungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleis- tungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit vor. - 10 - 7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ge- stützt auf den gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. VB 112) für das Jahr 2017 abgerechneten Lohn der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung einerseits eines mutmasslichen Arbeitspen- sums von 100 % im Gesundheitsfall und andererseits der Nominallohnent- wicklung bis 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 61'783.00. Das Invaliden- einkommen setzte sie basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits- zeit und eines 60%-Pensums auf Fr. 33'149.00 fest. Aufgrund der aus dem Vergleich der aus den beiden Einkommen resultierenden Erwerbseinbusse von Fr. 28'634.00 ermittelte sie sodann einen Invaliditätsgrad von 46 %. 7.2. 7.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr – insbesondere auf- grund des Umstandes, dass die Löhne von versicherten Personen mit ge- sundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer seien als die (in der LSE erfassten Durchschnitts-) Löhne gesunder Personen – ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 16 Rz. 41 ff.). 7.2.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ent- spricht der langjährigen diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts. Die- ses hielt in BGE 148 V 174 E. 9 fest, eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabel- lenlöhne der LSE sei nicht angezeigt. Der Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE, von dem gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Pra- xis auszugehen sei, eigne sich dabei grundsätzlich als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Um der Tatsache Rechnung zu tra- gen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, gewähre die bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt dabei von sämtlichen persönli- chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbe- dingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre - 11 - gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 7.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 44) rechtfertigt das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne per se dem- nach noch keinen (15%igen) Abzug. Faktoren, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere stellt auch eine psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen keinen eigenständigen Ab- zugsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bun- desgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4 (Beschwerde S. 15 Rz. 40) bezieht sich auf eine angepasste Tätigkeit "ohne Zeit und Leis- tungsdruck, mit einem möglichst hohen Grad an selbständigem Arbeiten". Im vorliegenden Fall betrifft die Einschränkung betreffend Zeitdruck indes lediglich Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben, bei denen Zeitdruck zu vermeiden ist, was keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2). Auch aufgrund des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Teilzeitpensums von 60 % ist kein Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung B (vgl. VB 3), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann. Demgegenüber fällt das Alter der Beschwerdeführerin vorliegend gar eher lohnerhöhend ins Gewicht (vgl. die BfS-Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Bei gesamt- hafter Einschätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3) ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung kei- nen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 7.4. Im Weiteren wird die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Beschwer- degegnerin von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Be- rechnungen nicht korrekt wären. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente zugesprochen (vgl. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 IVG). Die da- gegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 12 - 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. - 13 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Jo- nas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Hono- rar von Fr. 3'300.00.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 14. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier