102.1 S. 8 f.). Verdachtsdiagnosen erreichen den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) jedoch nicht, weshalb diesbezüglich nicht vom Vorliegen einer schlüssig festgestellten Diagnose ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3; 9C_512/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweis auf 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). Demnach kann auch nicht auf die gestützt auf diese Diagnosen attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. VB 102.1 S. 10) abgestellt werden.