Der psychiatrische Gutachter erachtete die Abstinenz mit Stopp und Entzug insbesondere des Beikonsums als Voraussetzung für eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 102.3 S. 14 f.). Sowohl der psychiatrische als auch der neurologische Gutachter stellten fest, es sei eine konsequentere und intensivere suchtmedizinische Behandlung erforderlich, wobei die Prognose vom Suchtverhalten abhängig sei (vgl. VB 102.3 S. 14 f. [Stopp und Entzug insbesondere des Beikonsums]; 102.4 S. 17).