5. 5.1. Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Diagnose Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.22) sei entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der angegeben habe, überhaupt keine Drogen mehr zu konsumieren, zu wählen. Angesichts der Drogensubstitutionsbehandlung und der vorliegenden Unterlagen bestünden erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, sodass die obige Diagnose zu stellen sei. Die Blut- und Urinuntersuchungen würden diese Diagnose bestätigen (VB 102.3 S. 12). Unter Voraussetzung der Abstinenz könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden (VB 102.3 S. 14).