Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, es könne in der Gesamtschau sicher nicht von einer ausgeschöpften suchtmedizinischen Behandlung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über erhebliche persönliche Ressourcen, wie er es in seiner früheren Berufsbiografie, aber auch im Freizeitverhalten zeige. Insofern müsse aus psychiatrischer Sicht aktuell von voller Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, unter Massgabe einer konsequenten suchtmedizinischen Behandlung. Aus den anderen Fachbereichen würden sich nur qualitative Einschränkungen ergeben (VB 102.1 S. 10).