Damit liege ein reines Suchtgeschehen vor, welches nicht die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei bzw. von sich aus keine Krankheit verursache. Es liege diesbezüglich keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Beim epileptischen Anfall habe es sich um einen einmaligen Vorfall (getriggert bei Schlafentzug) gehandelt und der Armbruch sei operativ saniert worden. Diese Diagnosen hätten deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine lang dauernde oder anhaltende Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 52 S. 1 f.).