3. Eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen anzuordnen oder eine Umschulung durchzuführen. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe zu bezahlen. -3- Eventualiterbegehren: 6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.10.2021 der SVA Aargau aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen".