2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 08.10.2021 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen, seit wann rechtens.