Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 aufgrund von Panikattacken, einem Nervenzusammenbruch sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.