verändert gebliebenen medizinischen Sachverhaltes handelt (vgl. E. 2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach weiterhin als unvollständig abgeklärt. Ausführungen zu den weiteren Teilgutachten erübrigen sich somit. 6.3. Der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin relevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105) damit als nicht rechtsgenüglich - 12 -