eine "persönliche Einschätzung durch einen Zweitgutachter" erscheine ihm "unerlässlich" (vgl. VB 162 S. 4). Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme hierzu einzuholen (vgl. VB 169). Es ist sodann nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb aus einer nach dem stationären Aufenthalt anfangs 2014 (zwischenzeitlich) eingetretenen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auf eine ebensolche im sieben - 11 - Jahre später liegenden Verfügungszeitpunkt (13. Oktober 2021) geschlossen werden könnte.