Es lassen sich überdies den gutachterlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach etwa aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1). Die PMEDA-Gutachter begründeten auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2020 die "Annahme einer Arbeitsfähigkeit v.a. im angepasste[n] Rahmen" undifferenziert damit, dass die objektiven Befunde "keinen ausreichenden Anhalt für eine gravierende Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgung und sozialer Interaktionsfähigkeit" böten (vgl. VB 151 S. 1).