Sie hielt fest, die bisher aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 % sei nicht plausibel, werde doch die depressive Symptomatik adäquat medikamentös behandelt und finde eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung statt. Nachvollziehbar seien ein etwas erhöhter Pausenbedarf sowie eine leichte Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Dies rechtfertige aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (vgl. VB 140.6 S. 51 f.).