Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus internistischer, neurologischer und orthopädischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 80 % arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte damit insgesamt (vgl. VB 140.2 S. 10).