Zumindest für körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten lasse sich indessen keine erhebliche Einschränkung objektivieren, da die Mobilität nicht erheblich eingeschränkt sei und "die Indikatoren auf eine Selbständigkeit und Selbstversorgungsfähigkeit hinweisen" würden. Das "chronifizierte depressive Syndrom" bedinge eine leichtgradig reduzierte Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit (vgl. VB 140.2 S. 6, S. 9). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus internistischer, neurologischer und orthopädischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.