chiatrisch diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode zu interpretieren sei, sei die Beschwerdeführerin für alle "angepassten Tätigkeitsbereiche" zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. VB 55 S. 68 f.). Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht (unverändert) "angestammt und angepasst" in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % "reduziert" sei (vgl. VB 55 S. 70).