Die ZIMB-Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin könne in einer vorwiegend sitzenden Bürotätigkeit mit viel PC-Arbeit zu 50 % arbeiten. In einer dem Wirbelsäulenleiden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, unter Vermeidung von repetitiv zu hebenden oder tragenden Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 15 kg und ohne häufige Überkopfarbeiten, könne aus rheumatologischer und neurologischer Sicht aufgrund der objektiven Befunde keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.