Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich noch ein Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die bestehende Invalidenrente werde daher auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 186). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrundes. 1.2. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 30. November 2021 revisionsweise aufgehoben hat.